Patienten mit diabetischem Fußsyndrom, bestimmten Formen der Neuropathie (Durchblutungsstörungen) und Querschnittslähmungen haben Anspruch auf ärztlich verordnete Fußpflege. Bei allen drei Krankheitsbildern müssen die Füße regelmäßig fachgerecht behandelt werden, um Folgeschäden (u.a. Wundheilungsprobleme, Entzündungen) zu vermeiden. Dabei werden die Nägel gekürzt und die Hornhaut abgetragen. Die Fußpflege-Praxis muss eine Kassenzulassung besitzen. Die Behandlungsgebühr (Eigenanteil) der Patienten beträgt zwischen fünf und zehn Euro.