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Kathryn Schmidt (Rechtsanwältin) : Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Redaktion Gesundheit Rhein-Nahe · 3 Min. Lesezeit

Die Gesellschaft wird immer älter und familiäre Bindungen immer weniger fest. Damit steigt auch die Zahl der Erwachsenen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

Der Gesetzgeber hat deshalb gesehen, dass eine Notwendigkeit zur frühzeitigen Vorsorge besteht und dem Einzelnen die Möglichkeit von Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung sowie Patientenverfügung an die Hand gegeben.

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person in bestimmten Situationen alle oder nur einzelne Aufgaben für ihn wahrzunehmen, wenn er hierzu selbst aufgrund Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist. So kann sich der Betroffene z.B. bei Behördenangelegenheiten usw. vertreten lassen. Der Bevollmächtigte handelt im Willen und anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.

Die Betreuungsverfügung legt fest, welche Person den Betroffenen rechtlich betreuen soll, wenn dieser tatsächlich betreuungsbedürftig ist. Dies ist derselbe Zeitpunkt, in dem eine Vorsorgevollmacht greifen würde. Das Betreuungsgericht bestellt dann die in der Verfügung bestimmte Person zum Betreuer des Betroffenen. Das Gericht ist an den Vorschlag des Betroffenen gebunden, sofern diese nicht seinem Wohl zuwiderläuft. In der Verfügung kann verfügt werden wie die Betreuung auszugestalten ist.  Es ergibt Sinn, die Betreuungsverfügung bereits in die Vorsorgevollmacht mit einzubetten, auch für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht aus irgendwelchen Gründen unvollständig oder unwirksam ist.

Die Patientenverfügung trifft eine Aussage darüber, ob der Verfügende für den Fall, dass er aufgrund seiner physischen und/oder psychischen Situation seinen Willen nicht mehr frei bilden und äußern kann, eine medizinische Versorgung wünscht oder nicht. Sie richtet sich zunächst im Eintrittsfall an medizinisches Personal, welches danach handeln muss. Aber auch der Bevollmächtigte/Betreuer ist an eine Patientenverfügung gebunden und muss diese im Ernstfall durchsetzen. Auch hier ist es sinnvoll die Patientenverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu erstellen. Vollmacht und/oder Verfügungen können, solange man zur freien Willensbildung noch in der Lage ist, frei widerrufen werden. Dies muss wie Vollmacht und Verfügungen selbst in Schriftform geschehen. Deshalb sollte man von Zeit zu Zeit überprüfen, ob die einmal verfassten Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungs- oder Patientenverfügung noch seinen Vorstellungen entspricht

Kathryn Schmidt, Rechtsanwältin | Fachanwältin für Strafrecht 

Rechtsanwälte
Zickmann | Keßler
Römerstraße 18-20
55543 Bad Kreuznach
Tel: 0671 / 9 20 26 – 0
eMail: [email protected]
Homepage: www.anwalt-kh.de

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