
Kathryn Schmidt (Rechtsanwältin) : Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.
(Advertorial/ Werbung) Die Gesellschaft wird immer älter und familiäre Bindungen immer weniger fest. Damit steigt auch die Zahl der Erwachsenen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Der Gesetzgeber hat deshalb gesehen, dass eine Notwendigkeit zur frühzeitigen Vorsorge besteht und dem Einzelnen die Möglichkeit von Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung sowie Patientenverfügung an die Hand gegeben. Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person in bestimmten Situationen alle oder nur einzelne Aufgaben für ihn wahrzunehmen, wenn er hierzu selbst aufgrund Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist. So kann sich der Betroffene z.B. bei Behördenangelegenheiten usw. vertreten lassen. Der Bevollmächtigte handelt im Willen und anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Betreuungsverfügung legt fest, welche P






